Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 40a Erstattungsanspruch
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.11.2023 – L 20 AS 1065/20
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2019 – L 22 R 173/16Zitiert von 1
- LSG Hessen, 27.03.2017 – L 9 AS 331/15Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 – L 16 R 134/13Zitiert von 2
- SG GieBen, 30.03.2015 – S 29 AS 871/13
- LSG Berlin-Brandenburg, 02.06.2020 – L 8 R 714/17
Zuletzt entschieden
- BSG, 07.10.2025 – B 5 R 19/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Rechtsschutzversicherung mit Selbstbeteiligung - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenzrüge - Bezug auf gleich gelagerte Sachverhalte
- LSG Hamburg, 26.06.2025 – L 4 AS 231/22 DZitiert von 1
- LSG Hessen, 27.09.2024 – L 9 AS 380/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40a SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach diesem Buch erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt, so steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 des Zehnten Buches ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zu. Der Erstattungsanspruch besteht auch, soweit die Erbringung des Grundsicherungsgeldes allein auf Grund einer nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung rechtswidrig war oder rückwirkend eine Rente wegen Alters oder eine Knappschaftsausgleichsleistung zuerkannt wird. Die §§ 106 bis 114 des Zehnten Buches gelten entsprechend. § 44a Absatz 3 bleibt unberührt.